Kanzlei darf Porno-Filesharer nicht namentlich auf Webseite aufführen
Erfolglos abgemahnte Filesharer von pornographischem Material dürfen nicht auf dem Internetauftritt der abmahnenden Kanzlei namentlich genannt werden. Dies entschied einem Bericht der »Süddeutschen Online« zufolge das Landgericht Essen (LG Essen) am 26.September 2012 und bestätigte damit eine am 27. August 2012 ergangene einstweilige Verfügung (Az.: 4 O 263/12, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Die Kanzlei hatte angekündigt, am 1. September 2012 die Namen erfolglos abgemahnter Porno-Filesharer auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Hiergegen hatte eine betroffene Frau beim LG Essen eine einstweilige Verfügung beantragt. Nach Ansicht der 4. Zivilkammer verletzte die namentliche Nennung der Antragstellerin in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Gegnerliste ihr Recht auf Anonymität und damit ihr Persönlichkeitsrecht. Die Kanzlei berief sich im Verfahren auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2007, wonach das Betreiben von Werbung mittels der Benennung von Unternehmen auf Gegnerlisten zur Gewinnung von Mandaten zulässig sein kann (Az.: BvR 1625/06) (vgl. Meldung vom 31. August 2012). Bei der durch die Kanzlei geplanten Veröffentlichung stünden jedoch »keine Werbezwecke für die Generierung neuer Mandate im Vordergrund«, welche eine Namensnennung der Abgemahnten rechtfertigen könnten.
Wie die »Augsburger Allgemeine« am 31. August 2012 berichtete, hat auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Veröffentlichung der Gegnerliste per Anordnung untersagt. Die Kanzlei hatte angekündigt, gegen die Anordnung juristisch vorzugehen.
Dokumente:
- Bericht auf Süddeutsche Online vom 26. September 2012
- Bericht der Augsburger Allgemeinen vom 31. August 2012
Institutionen:
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