BGH bestätigt Urteil zu fiktiver Lizenzgebühr wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs
Mit seinem gestrigen Urteil hat der BGH entschieden (Az.: I ZR 234/10 - Playboy am Sonntag; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt), dass der Axel-Springer Verlag wegen werblicher Vereinnahmung des vor einem Jahr verstorbenen Gunter Sachs eine fiktive Lizenz in Höhe von von 50.000 Euro zu zahlen hat. So die heutige Pressemitteilung. Damit bestätigt der I. Zivilsenat des BGH die Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahr 2010.
In der Ausgabe vom 10. August 2008 veröffentlichte der Axel-Springer Verlag auf der letzten Seite der »BILD am Sonntag« einen redaktionell aufgemachten Artikel, der mit drei Fotos des Klägers bebildert war. Auf einem war der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem »BILD«-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautete: »Gunter Sachs (...) liest ›BILD am Sonntag‹, wie über elf Millionen andere Deutsche auch.«
Der BGH hat wie zuvor das OLG Hamburg eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darin gesehen, dass der Kläger durch die Abbildung und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt wurde. Auch der Umstand, dass die Werbung sich nicht in einer als solchen erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel befand, ändere daran nichts, so der BGH. Der beklagte Verlag könne sich nicht auf ein überwiegendes Informationsinteresse berufen, vielmehr habe das Persönlichkeitsrechts des Klägers im konkreten Fall Vorrang. Durch Vereinnahmung des Klägers für die Werbung habe der Verlag einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründe.
Dokumente:
- Pressemitteilung des BGH vom 1. Juni 2012
- Urteil OLG Hamburg vom 10. August 2010, Az.: 7 U 130/09; ZUM 2010, 884 (Volltext bei Beck Online)
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