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11.10.2011; 16:30 Uhr
Börsenverein des deutschen Buchhandels: Entscheidung des LG Stuttgart zu §52 a UrhG geht nicht weit genug
»§ 52 a Urheberrechtsgesetz muss ersatzlos entfallen«

In einer Pressemitteilung begrüßt der Börsenverein des deutschen Buchhandels (Börsenverein) zwar die Entscheidung des LG Stuttgart vom 27. September (vgl. Meldung vom 6. Oktober 2011), mit der das Gericht die Fernuniversität Hagen zur Unterlassung ungenehmigter Nutzungen eines im Kröner-Verlages erschienenen Psychologie-Lehrbuches verurteilt hat, »wer aber die Ausführungen des Gerichts sorgfältig liest, muss erkennen, das nur ein ersatzloses Auslaufen des § 52 a UrhG die Ausbildung deutscher Stundenten mit den modernsten und besten Lehrmaterialien sichern kann«, so Dr. h.c. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein. Der Börsenverein fordert daher erneut, dass die Geltung des umstrittenen, Ende 2012 auslaufenden § 52 a UrhG vom Deutschen Bundestag nicht verlängert wird (vgl. auch Meldung vom 8. Juni 2011).

Autoren und Verlagen fehle auf Dauer der Anreiz, hochwertige Ausbildungswerke für Forschung und Lehre zu schaffen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Nach Angaben des Börsenvereins haben sich die Umsätze der Wissenschaftsverlage mit Ausbildungsliteratur seit der Einführung des § 52 a UrhG im Jahr 2003 negativ entwickelt. Die in § 52 a UrhG vorgesehene Vergütung scheiterte an der Weigerung der Hochschulen von Bund und Ländern, die stattfindenden Nutzungen zu erfassen. Alternative Lizenzmodelle, die eine Nutzung von Lehrbuchteilen in den Intranets der Hochschulen in leicht handhabbarer Weise auf Basis individueller Rechteeinräumung ermöglichen, hätten die Wissenschaftsverlage bereits in den letzten Jahren entwickelt.

Der vom Börsenverein unterstützte Alfred Kröner Verlag beabsichtigt, gegen die zu enge Entscheidung des LG Stuttgart Rechtsmittel einzulegen.

 

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[IUM/eg]

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