Positionspapier der Verbraucherzentrale Bundesverband zur Reform des Urheberrechts
Am vergangenen Freitag veröffentlichte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) ein Positionspapier zur Reform des Urheberrechts. Bei dessen Neuregelung müssten die Interessen der Verbraucher und deren Nutzungsmöglichkeiten gestärkt werden. Der Autor Dr. Till Kreutzer möchte mit seinen Vorschlägen dem Urheberrecht insgesamt zu mehr Akzeptanz verhelfen und einen gerechten Ausgleich zwischen Urhebern, Verwertern und Nutzern schaffen.
Das Recht auf Privatkopie solle als wesentlicher Grundgedanke des Urheberrechts gesetzlich festgesetzt werden. Hierzu sei ein Perspektivwechsel vom Urheber zum Nutzer nötig. Denn bisher werde die Privatkopie als eine Art Kompromiss zugunsten des Urhebers verstanden, weil eine Kontrolle aller urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungen nicht möglich ist. Aufgrund dieser gesetzlichen Wertung sei auch eine Beschränkung der Privatkopie in AGBs und durch technische Schutzmaßnahmen möglich. Aus Sicht der Nutzer komme hingegen der »Privatkopiefreiheit« eine zentrale Rolle zu. Sie machten auch keinen Unterschied zwischen herkömmlichen Büchern und eBooks, weswegen eine Übertragung der »Wertungen des Erschöpfungsgrundsatzes« auf digitale Kopien vorgeschlagen wird. Die Privatkopie sei daher »vertraglich unabdingbar« und »gegen den Schutz technischer Maßnahmen gemäß § 95 a UrhG« durchsetzbar auszugestalten. Eine Weiterveräußerung von digitalen Kopien solle unter der Bedingung ermöglicht werden, dass der Veräußerer keine Kopie zurückbehält. Nach Angaben der VZBV kann die Einhaltung dieser Bedingung mithilfe der »Wasserzeichentechnologie« besser kontrolliert werden, als bei körperlichen Vervielfältigungsstücken.
Kreutzer kritisiert die verbraucherunfreundliche Handhabung des Abmahnungsparagrafen 97 a UrhG, was an dem unbestimmten Rechtsbegriff der »unerheblichen Rechtsverletzung« (und damit korrespondierend des »gewerblichen Ausmaßes« in § 101 UrhG) liege. Er schlägt daher eine Begrenzung des Gegenstandswertes für Abmahnungen auf 50.000 Euro zuzüglich einer Härtefallregelung vor. § 97 a UrhG müsse auch für Abmahnungen in Tauschbörsen gelten. Denn durch die Nichtnennung solcher Urheberrechtsverletzungen in den Gesetzesmaterialien, käme es immer noch zu unverhältnismäßig hohen zivilrechtlichen Forderungen in diesem Bereich, kritisiert die VZBV. »Außerdem muss die Begrenzung auch für Personen gelten, welche die Rechtsverletzung selbst nicht begangen haben, aber als sogenannter Störer haften. Klassischerweise sind dies die Eltern, die als Anschlussinhaber für ihre Kinder haften.«
Ein weiterer Reformvorschlag der VZBV betrifft Kulturpraktiken der Prosumtion bzw. Produsage. Da Mashups und Remixes wünschenswert seien, müssten sie vom Urheberrecht gefördert werden. Dafür seien neue gesetzliche Wege erforderlich. Mit Blick auf den »Drei-Stufen-Test« in Art. 5 Abs. 5 der Info-Richtlinie sei dies zurzeit aber nicht möglich. Daher wird eine europäischen Regelung für »transformative Werknutzungen« vorgeschlagen, die sich an die US-amerikanische »Fair Use«-Doktrin anlehnen und eine Weiterentwicklung des Zitatrechts darstellen soll.
Außerdem hat die VZBV die grenzüberschreitende Lizenzierung von Urheberrechten im Visier. Ziel der Verbraucherschützer ist es, den Nutzern einen breiten Angebotszugang zu verschaffen. Inhalte sollen für Verbraucher (und für gewerbliche Anbieter) grenzüberschreitend, zu jeder Zeit, zu fairen Preisen und transparenten Nutzungsbedingungen verfügbar sein.
Dokumente:
- Meldung auf golem.de vom 13. Mai 2011
- Positionspapier der VZBV vom 13. Mai 2011 (pdf)
- Gutachten des Büros für informationsrechtliche Expertise (pdf)
Institutionen:
Permanenter Link zu dieser News Nr. 4277:
https://www.urheberrecht.org/news/4277/
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