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06.05.2011; 14:12 Uhr
VG Köln: Untersagung von Premierenfotos in Kölner Oper rechtmäßig
Hausrecht der Oper geht vor - Bestimmung dient dem ungestörten Ablauf der Aufführungen der Oper Köln

Der Springer Verlag ist auch im Hauptsacheverfahren um die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen in der Kölner Oper abgewiesen worden. Nach Ausführungen des VG Köln ergibt sich weder auf § 4 LPG NRW noch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GG ein Anspruch auf Gestattung der Fotos (Urteil vom 5. Mai 2011, Az. 6 K 947/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Das Hausrecht der Oper gehe vor. Die Aufführung von »Samson und Delila« war aufgrund ihrer Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen skandalträchtig und sollte in der »BILD«-Zeitung fotografisch dokumentiert werden. Wie damals berichtet wurde, meldeten sich mehrere Chorsänger krank, weil sie die Proben zur Inszenierung von Tilman Krabe seelisch nicht verkrafteten.

Mit seinem Urteil bestätigt das VG Köln die Linie des OVG Nordrhein-Westfalen, welches am 8. Mai 2009 das Gesuch von Springer im einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen hatte. Es entspreche langjähriger Praxis der Oper Köln, grundsätzlich Foto- und/oder Filmaufnahmen durch Presse- und Medienvertreter lediglich vom Ensemble und vom Publikum nach Beendigung einer jeweiligen Aufführung zu gestatten. Es käme zu unzumutbaren Beeinträchtigungen sowohl der Mitwirkenden als auch des Premierenpublikums, wenn Fotografen und/oder Kamerateams zu Aufführungen – insbesondere zu einer Premiere – zugelassen würden. Die Antragsgegnerin habe ein nachhaltiges und berechtigtes Interesse daran, dass die Aufführungen der Oper Köln ungestört ablaufen.

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