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17.02.2011; 11:33 Uhr
»Satan der Rache«: BGH entscheidet zu Darlegung der Rechtekette im Prozess um Filmrechte
Urteil des OLG München zum Teil aufgehoben

Der BGH hat in einem Fall zum Nachweis der Aktivlegitimation im Falle von Filmrechteketten und Schadensersatz wegen Verletzung der Auswertungsrechte an Filmen die Entscheidung des OLG München zum Teil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Urteil vom 16. Dezember 2010, Az. I ZR 161/08, Veröffentlichung in ZUM folgt). Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ausschließlichen Nutzungsrechte an 100 Filmen. Die Verwertungsrechte hatte er in einem »Grundvertrag« auf die »Eheleute J.« übertragen, welche sie danach an einen Sender verkauft haben sollen. Gegen diese Feststellung des OLG München, im weiteren Verlauf sei es zur einer Übertragung sämtlicher Filmrechte auf den beklagten Sender gekommen, stellte der Kläger einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO.

Laut BGH-Urteil hat das OLG München im Rahmen seines Beschlusses über den Antrag nicht alle vom Kläger vorgelegten Dokumente ausreichend berücksichtigt. So ergibt sich laut BGH aus dem vom Kläger vorgelegten Lizenzvertrag, das keine Rechteübertragung »en bloc« stattgefunden hat und einige Titel wie z.B. »Satan der Rache« nicht im Paket enthalten waren. Ob der Kläger tatsächlich Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte der fragliche Filme war, und ob die Zahlung des vollen Paketpreises, wie von der Beklagten behauptet, zur Vollrechtsübertragung geführt hat, muss nun unter anderem vom Berufungsgericht geklärt werden.

Dokumente:

  • Urteil des OLG München vom 18. September 2008, Az. 6 U 2466/07, ZUM 2009, 245 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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