»Beewashing-Honig« mit »Böhmermann-Bild«
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Entscheidung vom heutigen Tage die Berufung des Moderators und Satirikers Jan Böhmermann gegen einen Imker zurückgewiesen, mit welcher sich Böhmermann gegen die Verwendung seines Namens und seines Bildes zur Bewerbung eines Honigs gerichtet hatte (4 U 323/24). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Dem Rechtsstreit liegt eine kritische Berichterstattung zum sogenannten »Beewashing« in der von Böhmermann moderierten Satiresendung »ZDF Magazin Royale« zugrunde, in dessen Kontext auch der Name und das Bildnis des beklagten Imkers ohne dessen Einwilligung gezeigt worden waren. Als Reaktion darauf hatte der Imker eine »Sonderedition« seines Honigs herausgebracht, den er wiederum unter Verwendung des Bildes und des Namens von Böhmermann bewarb. In erster Instanz war der Moderator mit seinem dagegen gerichteten Unterlassungsbegehren im einstweiligen Verfahren gescheitert (vgl. Meldung vom 8. Februar 2024).
Auch in zweiter Instanz bleibt Böhmermann nun erfolglos. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden schloss sich der Rechtsauffassung des Landgerichts (LG) Dresden an: Das verwendete Bild Böhmermanns sei ein Bildnis der Zeitgeschichte, dessen sich der Imker in satirischer Weise bedient habe. Durch die Bezeichnung Böhmermanns als »führenden Bienen- und Käferexperten« habe sich der beklagte Imker »satirisch-spöttisch« mit der Position des klagenden Moderators auseinandergesetzt, so die Meldung. Auch hinsichtlich der Namensnennung überwiege die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) des Imkers die Schutzinteressen Böhmermanns. Die Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar.
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