Verantwortliche:r für »Recht auf Vergessenwerden«
LTO berichtet über das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2024, wonach auch die Tochtergesellschaft von Google für die Löschung rechtswidriger Suchergebnisse auf Grundlage von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO in Anspruch genommen werden kann (15 U 60/23, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Geklagt hatte ein Mann, der sich gegen die Auflistung bestimmter Suchergebnisse bei Google gewehrte. Diese enthielten erwiesen unwahre Informationen. Seine Klage stützte er dabei auf Art. 17 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), der das sogenannte »Recht auf Vergessenwerden« statuiert. Dieses hält unter bestimmten Umständen einen Löschanspruch bezüglich bestimmter, etwa nachweislich falscher, personenbezogener Daten bereit. Vereinfacht gesagt ist für die Löschung diejenige natürliche oder juristische Person verantwortlich, die über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
Die verklagte Tochtergesellschaft von Google wehrte sich gegen die Klage, indem sie auf ihre mangelnde Passivlegitimation bzw. Datenverantwortlichkeit verwies. Der Mutterkonzern in den USA sei zu verklagen gewesen. Während der Argumentation der Beklagten in erster Instanz noch gefolgt worden ist, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln nun anders: Die Tochtergesellschaft Google Ireland Limited sei datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Denn bereits das Anzeigen von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, stelle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Verarbeitung dieser Daten dar.
Die Revision ist nicht zugelassen.
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