BGH entscheidet zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages
Mit Urteil vom 9. März 2010 hat der BGH entschieden, dass die Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB nicht dadurch begründet werden kann, dass einstweilige Verfügungen, die der Unterlassungsgläubiger gegen andere Presseorgane in ähnlich gelagerten Fällen erwirkt hat, wieder aufgehoben worden sind. Das Risiko der Aufhebung der einstweiligen Verfügungen hat nach dem BGH der Unterlassungsschuldner vertraglich übernommen. Der Fall sei auch nicht vergleichbar mit einer nachträglichen Gesetzesänderung.
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