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26.11.2009; 14:26 Uhr
Justiziar des Börsenvereins gibt Auskunft über Folgen des überarbeiteten Google Book Settlement
Dr. Christian Sprang im Börsenblatt-Interview

Der Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, Dr. Christian Sprang, bezeichnet die Ausklammerung des Großteils der deutschen Bücher durch den veränderten Entwurf zum »Google Book Settlement« (vgl. Meldung vom 16. November 2009) als Erfolg. Gleichwohl enthalte der Vergleichsentwurf nach wie vor »Pferdefüße«, wie Sprang in einem Interview mit dem »Börsenblatt« betonte. Problematisch sei, dass für Bücher aus Deutschland, die zwischen 1923 und 1978 im »Copyright Register« des »US Copyright Office« eingetragen wurden, bis 2011 die Rücknahme erklärt werden muss, damit sie nicht unter das »Google Book Settlement« fallen. Ein Alleingang von Verlagen oder Autoren sei wegen der häufig fehlenden Bestimmungen zu digitalen Rechten in den alten Verlagsverträgen kaum möglich, so dass Vieles für eine Wahrnehmung dieser Rechte durch die VG Wort spreche, wie Sprang erklärt.

Während auch in den USA die Frage, ob die Anzeige kurzer Auszüge aus Büchern, die nicht vom »Google Book Settlement« erfasst sind, unter Berufung aus das »Fair Use«-Prinzip zulässig ist, noch nicht gerichtlich geklärt ist, wird in Europa für den 18. Dezember 2009 ein Urteil zur den sog. »Snippets« erwartet. Verleger und Autoren hatten in Frankreich gegen Google geklagt und nun aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof gute Chance auf einen Erfolg. Ein entsprechendes Verfahren könnte der Börsenverein, der einen solchen Vorstoß 2006 aus formellen Gründen abgebrochen hatte, in Deutschland ebenfalls durchführen, sofern dies von den Mitgliedern gewünscht sei.

Da das Vereinigte Königreich als EU-Mitgliedsstaat weiterhin unter das geänderte »Google Book Settlement« fällt, sieht Sprang auch für Europa gesteigerten Handlungsbedarf. Aus Sicht des Börsenvereins bedeute dies in erster Linie, dass unter Wahrung des Urheberrechts »überzeugende Lösungen für die Digitalisierung europäischer Bibliotheksbestände« gefunden werden müssen.

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