LG Hamburg: Verbraucherzentrale Bundesverband erreicht Verbot von Google-Nutzungsbedingungen
Mit einer Klage vor dem Landgericht Hamburg hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ein Verbot von insgesamt zehn Klauseln in den Nutzungsbedingungen der Web-Dienste des Internetkonzerns Google erwirkt (Urteil vom 7. August 2009, Az.: 324 O 650/08; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Das Gericht erachtete unter anderem die weitreichende Einräumung von Nutzungsrechten an Inhalten der Kunden für unwirksam. Der Verbraucher, der diesen Klauseln zustimme, werde hierdurch unzulässig benachteiligt, da er die Tragweite dieser Erklärung nicht erkennen könne. Wie der vzbv angibt, wäre Google durch die Klauseln beispielsweise das Recht eigenen Veröffentlichung von Nutzerinhalten eingeräumt worden. Im schlimmsten Fall hätte dies auch private Inhalte in Googles E-Mail-Dienst »Google Mail« betreffen können.
Auch die Einräumung des Rechts zur Durchsuchung von E-Mail-Daten und sonstigen Inhalten wurde von den Hamburger Richtern, ebenso wie die Übermittlung von Verbraucherdaten oder deren Verwendung zu Werbezwecken, als unzulässig beurteilt. Die dazu notwendige Erlaubnis werde nicht wirksam durch die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen erteilt, da diese nicht mit den Vorgaben des Datenschutzrechtes in Einklang stünden.
Wie »Spiegel Online« berichtet, wies Google im Gegenzug darauf hin, dass einige der gerügten Klauseln schon seit mehr als einem Jahr nicht mehr verwendet würden und der vom vzbv angestrengte Rechtsstreit somit überflüssig gewesen sei. Auch die Darstellung des vzbv, man habe sich Rechte an privaten Dokumenten einräumen lassen, bezeichnete der Internetkonzern als »sehr verzerrt«. Die Einräumung der Nutzungsrechte habe lediglich bezwecken sollen, dass Nutzer ihre Inhalte mit anderen teilen können, so Google. Gleichzeitig teilte der Konzern mit, dass man derzeit juristische Maßnahmen gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil prüfe.
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