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01.09.2009; 15:51 Uhr
Technische Richtlinie zum Zugangserschwerungsgesetz wird als Verschlusssache eingestuft
Betroffene Provider können Entwurf nur beim Bundeskriminalamt einsehen

Der Entwurf der technischen Richtlinie zur Umsetzung des als »Zugangserschwerungsgesetz« bezeichneten Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen, das die Provider dazu verpflichtet, den Zugriff auf Internetseiten mit kinderpornographischen Inhalten zu blockieren, ist als Verschlusssache »nur für den Dienstgebrauch« eingestuft worden. Dies teilte die Bundesnetzagentur in Amtsblatt 16/2009 den betroffenen Providern mit, die nun nur noch beim Bundeskriminalamt Einsicht in den Richtlinienentwurf nehmen können. [Update vom 2. September 2009, 10:00]

Da die Provider aufgerufen sind, ihre Stellungnahmen zu der Richtlinie abzugeben, müssen die mit der Erstellung befassten Mitarbeiter, die Einsicht in den Entwurf nehmen können, zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Zusätzlich dürfen auch die Stellungnahmen der Provider nicht veröffentlicht werden.

Als Reaktion auf die Einstufung als Verschlusssache kritisierte der Verband der Deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) diesen Schritt und bezeichnete das Vorgehen der Bundesnetzagentur als »Geheimniskrämerei«, die »völlig unüblich« und »auch nicht begründet« sei. Gleichzeitig weist er in einer Pressemitteilung darauf hin, dass Branchenverbände dadurch von einer Beteiligung an der Erstellung der Richtlinie ausgeschlossen seien. Als Gegenbeispiel führte der eco die technische Richtlinie zur Telekommunikationsüberwachung an, bei der sowohl Text als auch Stellungnahmen öffentlich einsehbar seien. Da die Richtlinie zum »Zugangserschwerungsgesetz« lediglich technische Grundlagen der Sperrung, nicht aber die Adressen der zu blockierenden Internetseiten enthalte, sei der Grund für die Geheimhaltung nicht nachvollziehbar.

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