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31.03.2009; 16:29 Uhr
Fernsehköchin Sarah Wiener scheitert mit Verfassungsbeschwerde
Schätzung einer fiktiven Lizenzgebühr für nicht genehmigte Verwendung eines Bildes war vertretbar

Im Klageverfahren der Fernsehköchin Sarah Wiener gegen die ungenehmigte Verwendung eines Bildes für Werbezettel eines Supermarktes war die bloße Schätzung des Schadens in Form einer fiktiven Lizenzgebühr durch das Prozessgericht nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vertretbar. Wie das Bundesverfassungsgericht mit einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss vom 5. März 2009 festgestellt hat, liegt es bei Streitigkeiten über die Schadenshöhe im Ermessen des Gerichts, ob eine beantragte Beweisaufnahme, etwa durch ein Gutachten, angeordnet wird.

Wiener hatte für die nicht genehmigte Verwendung des Bildes eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 EUR gefordert. In erster Instanz wurden ihr nur 5.000 EUR zugesprochen, ihre Berufung blieb - ebenso wie die anschließende Anhörungsrüge - erfolglos. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht nun ab. Durch die Entscheidungen der Zivilgerichte sei sie weder in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) noch im Recht auf rechtliches Gehör (Art. 101 Abs. 1 GG) verletzt worden, da die gerichtliche Schätzung nicht zu beanstanden sei. So haben die Gerichte an verschiedenen Tatsachen, wie beispielsweise Bekanntheit und Imagewert der Klägerin bzw. Verbreitungsgrad der Werbung etc. angeknüpft und eine zivilprozessual vertretbare Einschätzung vorgenommen.

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