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02.02.2009; 18:30 Uhr
Sportverband darf über Sanktionen mit namentlicher Nennung des Betroffenen informieren
OLG Karlsruhe: Veröffentlichung ist wahre Tatsachenbehauptung

Die Veröffentlichung einer Liste, die über Entscheidungen des Disziplinarausschusses eines Sportverbandes informiert, ist auch bei Nennung des vollständigen Namens des Betroffenen zulässig. Der Betreuer einer Fussballmannschaft in der Jugendliga, gegen den wegen einer Tätlichkeit eine Sperre und eine Geldstrafe verhängt wurden, hatte sich gegen einen Eintrag in der Strafübersicht auf der Homepage des zuständigen Verbandes unter Berufung auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zur Wehr gesetzt. Nachdem bereits das Landgericht Freiburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, bestätigte nun das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30. Januar diese Entscheidung (Az.: 14 U 131/08; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt).

Nach Ansicht der Richter sei die Veröffentlichung des Namens vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts stellten sie fest, dass es sich bei der Veröffentlichung der Sanktionsentscheidungen nicht um Meinungsäußerungen, sondern um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Daher müssten die Interessen des Klägers zurückstehen. Es sei auch kein erheblicher Persönlichkeitsschaden ersichtlich, der dem Kläger durch die Veröffentlichung drohe, da die Information über die Homepage aktiv abgerufen werden müsse und keine Breitenwirkung entfalte wie etwa Fernsehen oder Presse. Daran ändere selbst der Umstand nichts, dass die Liste auch über eine Internetsuchmaschine abrufbar gewesen sei, da in dieser Suchmöglichkeit ebenfalls keine Prangerwirkung zu sehen sei.

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