Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Wahlen
Die Verwaltungsgerichte in Köln und Frankfurt am Main haben in Eilverfahren zu rundfunkrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Werbung für die Europawahl 2024 entschieden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschied mit Beschluss vom heutigen Tage, dass Sahra Wagenknecht, Spitzenkandidat der Partei »Bündnis Sahra Wagenknecht« (BSW), nicht in die ARD-Sendung »Wahlarena 2024 Europa« eingeladen werden muss (6 L 928/24). Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Sender bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen zwar das Recht der Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten habe. Dies sei aber mit der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) des Senders abzuwägen. Danach habe der Sender bei der redaktionellen Gestaltung eines Formats Ermessen. Dies sei hier rechtmäßig ausgeübt worden. Insbesondere habe der Sender dem Erfordernis genügt, Parteien vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen.
Die Partei »Die Partei« hatte vor dem VG Frankfurt am Main hingegen mehr Erfolg (1 L 1559/24.F) Bereits am 15. Mai 2024 hatte das VG Frankfurt am Main entschieden, dass der Hessische Rundfunk den Wahlwerbespot der Partei ausstrahlen muss. Dies hatte der Sender zuvor abgelehnt, da der Inhalt jugendgefährdend sei und daher gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verstoße. Eine schwere Jugendgefährdung iSd § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV konnte das VG Frankfurt am Main allerdings nicht feststellen: Textzeilen in der Hintergrundmusik des Wahlspots wie »Fick mich hart bei Mitternacht, ich will, dass es richtig kracht, ich will kein Missionar Schatz, ich bin ein Superstar (…) Würg mich bitte, Baby, nur ein allerletztes Mal« reichten dafür nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
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