EuGH: »Pay-per-view«-Dienst »Filmtime« ist Fernsehdienst
Ein »Pay-per-view«-Dienst, der nicht auf individuellen Abruf erbracht wird, stellt einen Fernsehdienst dar und fällt somit unter die europäische Richtlinie über die Fernsehtätigkeit. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 2.6.2005 (Az.: C-98/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Damit ist ein solcher Dienst dazu verpflichtet, einen festgelegten Anteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten.
Der niederländische Raad van State hatte dem EuGH die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Im Fall hatte die niederländische Medienüberwachungsbehörde Coomissariaat voor de Media in dem »Pay-per-view«-Dienst »Filmtime« der niederländischen Gesellschaft Mediakabel einen Fernsehdienst gesehen. Mediakabel dagegen qualifizierte diesen als Dienst der Informationsgesellschaft, der damit der Kontrolle der Behörde entzogen sei und nicht unter die Richtlinie über die Fernsehtätigkeit falle. Die niederländische Gesellschaft bietet einen Dienst an, mit dem ihre Abonnenten mittels eines Dekoders und einer Chipkarte zusätzliche Fernsehprogramme empfangen können. Weiter steht ein als »Filmtime« bezeichneter Dienst im Angebot, der den Kunden die Möglichkeit bietet, gegen Entgelt zusätzliche Filme anzuschauen. Der Abonnent des ersten Dienstes kann diese Filme über seine Fernbedienung oder per Telefon bestellen. Er erhält dann einen individuellen Code-Schlüssel und kann zu vom Anbieter festgesetzten Zeiten einen oder mehrere der Filme aus dem monatlichen Angebot betrachten.
Nach Ansicht des EuGH fällt dieser Dienst unter den Begriff »Fernsehsendung« im Sinne der europäischen Richtlinie, da er in der Sendung von für die Allgemeinheit, also einer unbestimmten Anzahl möglicher Fernsehzuschauer, bestimmten Fernsehprogrammen besteht. An diese werden dieselben Bilder gleichzeitig übertragen. Die hierbei verwendete Technik sei nicht ausschlaggebend. Daher sei der »Filmtime«-Dienst ein Fernsehdienst. Unbeachtlich sei bei dieser Kategorisierung, ob der Erbringer des Dienstes Schwierigkeiten habe, der Pflicht nachzukommen, einen gewissen Prozentsatz der Sendezeit europäischen Werken vorzubehalten.
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