Bundesverfassungsgericht erteilt einstweiligem Vorgehen gegen private Vermittler von Sportwetten eine Absage
Gegen private Wettbüros darf vor dem Erlass eines endgültigen Urteils nicht lediglich mit der Begründung vorgegangen werden, dass möglicherweise eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB vorliegt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch eine Entscheidung im einstweiligen Verfahren Ende April 2005 entschieden (Az.: 1 BvR 223/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Zwar sei an der sofortigen Vollziehung eines untersagenden Verwaltungsakts grundsätzlich dann ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, wenn ein strafbares Verhalten verboten werde. Die Karlsruher Richter äußerten aber »erhebliche Zweifel« daran, ob die Anwendbarkeit des § 284 StGB mit dem Gemeinschaftsrecht und den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in dem so genannten »Gambelli-Urteil« vereinbar sei. Daher dürften Wettbüros im einstweiligen Verfahren nur dann geschlossen werden, wenn tatsächlich eine konkrete Gefahr für das Gemeinwohl vorliege. Angesichts der Ausführungen im »Gambelli-Urteil« ist das BVerfG der Ansicht, dass die Konformität der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren »kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof festgestellt werden könnte«.
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