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01.04.2005; 14:31 Uhr
Private Rundfunkveranstalter kritisieren Gebührenerhöhung
VPRT: Rundfunkgebührenerhöhung ist ungerechtfertigt, nicht zeitgemäß und eine weitere Beschädigung des dualen Rundfunksystems in Deutschland

Die heute in Kraft getretene Erhöhung der Rundfunkgebühren um 88 Cent auf 17,03 Euro im Monat stößt bei dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) auf Kritik. VPRT-Präsident Jürgen Doetz bezeichnete die Gebührenerhöhung in einer Pressemitteilung vom 1.4.2005 als »ungerechtfertigt, nicht zeitgemäß und damit ein Ärgernis für die Gebührenzahler sowie eine weitere Beschädigung des dualen Rundfunksystems in Deutschland«. Gleichzeitig äußerte er seine Zuversicht dahingehend, dass es sich um die letzte Erhöhung handele, die ohne eine Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrages und ohne hinreichende Transparenz über die Verwendung der Gebührengelder beschlossen worden sei. Die Reaktion der EU-Kommission auf die vom VPRT in Brüssel eingereichte Beschwerde führe zu der Annahme, dass die »Selbstbedienungsmentalität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die sich ständig wiederholenden Gebührenerhöhungen« nun endlich ein Ende hätten, so Doetz.

Nach der Prüfung der Beschwerde des VPRT ist die EU-Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland nicht mehr in Einklang mit Artikel 87 des EG-Vertrages steht, wonach die Mitgliedstaaten keine den Wettbewerb verfälschenden Beihilfen gewähren dürfen. In einem Schreiben von Anfang März 2005 haben die Wettbewerbshüter aus Brüssel die Bundesregierung ersucht, die Rolle und Finanzierung der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten klarzustellen. Der VPRT sieht durch die Forderung der EU-Kommission seine Kritik an der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Internetangebote durch die Rundfunkgebühr bestätigt. Aus dem entsprechenden Schreiben an die Bundesregierung gehe hervor, dass die Verwendung der Rundfunkgebühren in Deutschland derzeit nicht transparent und mit dem EU-Wettbewerbsrecht so nicht vereinbar ist.

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[IUM/kr]

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