Urteilsgründe im Rechtsstreit der Musikbranche gegen heise online liegen vor
In dem Rechtsstreit zwischen dem Heise-Verlag und acht Unternehmen der Musikindustrie wegen eines Berichts über eine Software zur Umgehung des Kopierschutzes liegen nun die Urteilsgründe vor. Dies meldet der Branchendienst des Beklagten, »heise online«, in einem Bericht vom 5.4.2005. Das Landgericht München I hatte Heise durch Urteil die Verlinkung auf die Software-Herstellerseite untersagt (Az. 21 O 3220/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Nach Ansicht der Richter hat »heise online« durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite des Herstellers als Gehilfe vorsätzlich eine unerlaubte Handlung unterstützt. Heise hafte daher gem. § 830 BGB wie der Hersteller selbst. Die Tatsache, dass der Download der Software erst über zwei weitere Klicks möglich ist, sahen die Richter nicht als maßgeblich an. Ausschlaggebend sei, dass der User über die Verlinkung direkt auf das Angebot des Herstellers geführt wird. Der Haftung stehe auch nicht entgegen, dass der Internetnutzer den Kopierschutzknacker auch auf anderem Wege, z.B. über Suchmaschinen, erreichen kann. Das Setzen des Links erhöhe die Gefahr von Rechtsgutsverletzungen erheblich, da es das Auffinden des Produkts »um ein Vielfaches bequemer« mache. Auch auf die Pressefreiheit konnte sich die Beklagte nicht berufen, da diese dem Urteil zufolge durch die entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts wirksam eingeschränkt wird.
Der Forderung der Musikindustrie, nach einem Verbot des Artikels kam das Gericht nicht nach. Nach Ansicht der Richter ist der Bericht weder eine »Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener Vorrichtungen« gem. § 95 a UrhG noch eine Anleitung zur Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen. Die in dem Artikel geführte Diskussion über Herstellerangaben sei durch die Pressefreiheit geschützt und liege im öffentlichen Interesse.
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