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05.04.2005; 18:33 Uhr
Medienberichte über Vorstrafen einer relativen Person der Zeitgeschichte sind zulässig
LG München I: Betroffene hat sich nach Verurteilung zudem nicht ins Privatleben zurückgezogen

Medienberichte über die Vorstrafe von Tatjana Gsell sind zulässig. Dies entschied das Landgericht München I (LG) durch ein am 5.4.2005 veröffentlichtes Urteil vom Februar 2005 (Az. 9 0 20693/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) und hob damit laut eines Berichts der Nachrichtenagentur ddp vom selben Tag eine anders lautende einstweilige Verfügung auf.

Im Fall hatte die Zeitschrift »Freizeit Revue« Tatjana Gsell in einem Bericht über ihre Beziehung zu Ferfried Prinz von Hohenzollern als »vorbestrafte Witwe« bezeichnet. Frau Gsell hatte wegen Versicherungsbetrugs in Untersuchungshaft gesessen und war im Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Nach Ansicht des Gerichts muss die Witwe des Schönheitschirurgen Franz Gsell als »relative Person« der Zeitgeschichte Berichte über ihre Vorstrafe dulden. Zudem habe sie sich nach ihrer Verurteilung nicht ins Privatleben zurückgezogen, sondern dränge geradezu in die Öffentlichkeit. Zwar müsse sie nicht hinnehmen, dass über sie nur noch mit dem »Stempel der vorbestraften Frau Gsell oder Witwe« berichtet werde. Die Erwähnung der Vorstrafe in dem streitgegenständlichen Artikel sei als Teil der journalistischen Auseinandersetzung mit dem Thema jedoch zulässig.

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[IUM/kr]

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