Ron Sommer gewinnt im Rechtsstreit um Fotomontage
Fotomanipulationen müssen als solche erkennbar sein. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 14.2.2005 (Az.: 1 BvR 240/04 Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut eigener Pressemitteilung vom 22.3.2005. Nach Ansicht der 1. Kammer des Ersten Senats verletzen unterschwellig manipulierte Pressefotos das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten und dürfen deshalb in der Regel nicht veröffentlicht werden. Die streitgegenständliche Fotomontage zeigt Dr. Sommer, den früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Telekom AG, auf dem zerbröckelnden Großbuchstaben T in Form des Telekom-Logos sitzend. Seine Figur besteht aus einem fremden Körper, auf den sein Kopf gesetzt wurde. Auf dem hierfür verwendeten Foto wurden die Gesichtszüge des Beschwerdeführers technisch bearbeitet, so dass sein Kopf um ca. 5% gestreckt worden ist. Trotz der Bearbeitung ist er eindeutig identifizierbar.
Der Beschwerdeführer sieht in der Veränderung eine unterschwellige und negative Manipulation seiner Gesichtszüge, die zu einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts führt und ein Verbreitungsverbot rechtfertigt. Entgegen den vorinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (Az.: 324 O 263/01) und des Oberlandesgerichts Hamburg (Az.: 7 U 73/01) sah der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 89/02 ZUM 2004, 125 ff.) das Persönlichkeitsrecht Dr. Sommers nicht soweit verletzt, als dass ein Verbot der Verbreitung der Fotomontage gerechtfertigt wäre. Die Richter sahen in der Fotomontage eine in eine satirische Darstellung gekleidete Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG). Dagegen kamen die Richter des BverfGs bei der Abwägung der Grundrechte zu dem Ergebnis, dass die nicht erkennbare manipulative Veränderung der Gesichtszüge es rechtfertigen könne, die Fotomontage zu untersagen. Ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht werde auch dann nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt, wenn das Bild in einen satirischen Kontext gerückt werde.
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