Neues Urteil zu Bildberichterstattung
Die Veröffentlichung von Fotos aus dem Privatleben eines Prominenten ist unzulässig, wenn diese aus einer Zeit stammen, zu der die Person den Schritt in die Öffentlichkeit noch nicht getan hat. Dies entschied das Landgericht München I (LG) durch Urteil vom 21.2.2005 (Veröffentlichung in der ZUM folgt) und bestätigte damit laut einer Pressemitteilung der Nachrichtenagentur AP vom 21.2.2005 eine entsprechende einstweilige Verfügung.
Im Fall hatte die Zeitschrift »Freizeit Spaß« ein Foto von Tatjana Gsell abgedruckt, dass sie im Alter von 19 Jahren zeigt. Die Bildunterschrift lautete: »Natur pur: So sah Tatjana aus, bevor der Doktor zum Messer griff.« Hiergegen wehrte sich die Abgebildete und beantragte eine einstweilige Verfügung, die den Burda Verlag auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung verpflichten sollte.
Nach Ansicht der 7. Kammer liegt die Entscheidung, ob und wann die Privatsphäre ganz oder teilweise der Öffentlichkeit preisgegeben wird, bei den Prominenten selbst. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei Frau Gsell noch nicht berühmt gewesen und konnte dies auch nicht voraussehen. Das Bild aus ihrem privaten Umfeld sei ohne ihr Wissen in die Hände der Redakteure gelangt. Die Richter beriefen sich bei bei ihrem Urteil auf das Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.6.2004 (ZUM 2004, 651). Angaben der AP zufolge, wird der Verlag nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung über die Einlegung von Rechtsmitteln entscheiden.
Nach dem Urteil des EGMR ist die deutsche Rechtsprechung zu dem Schutz der Privatsphäre von Prinzessin Caroline von Hannover als Person der Zeitgeschichte mit Art. 8 der EMRK nicht zu vereinbaren. Im Fall hatte sich Caroline von Hannover gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.12.1999 (Az. 1 BvR 653/96 - ZUM 2000, 149) gewandt. Danach müsse die Prinzessin als Person der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Fotos hinnehmen, die sie an öffentlich zugänglichen Orten zeigen. Die Richter in Straßburg entschieden zu Gunsten der Klägerin. Die Öffentlichkeit habe kein legitimes Interesse daran zu erfahren, wo sich Caroline von Hannover aufhalte und wie sie sich in ihrem Privatleben verhalte.
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