Eingriff in die Pressefreiheit durch Münchner Justiz
Die Redaktionsdurchsuchung bei der Zeitschrift »Max« wegen ihrer Berichterstattung über die Ausstellung »Körperwelten« hat gegen die Pressefreiheit verstoßen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) laut eigener Pressemitteilung vom 22.2.2005 durch Beschluss vom 1.2.2005 (Az.: 1 BvR 2019/03 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).
Im Fall hatte das Hamburger Magazin, das in der Verlagsgruppe Milchstrasse erscheint, für den Bericht ein nächtliches Foto-Shooting mit Gunther von Hagens plastinierten Ausstellungsstücken veranstaltet. Die daraufhin abgebildeten Fotografien zeigten unter anderem einen Basketball-Spieler vor dem Haus der Kunst. Hierauf wurden die Redaktionsräume auf Anordnung des Landgerichts München durchsucht, um den Verantwortlichen für den Fotoauftrag ausfindig zu machen. Nach Ansicht des Gerichts stellte das Foto-Shooting eine strafbare »Störung der Totenruhe« dar.
Die Karlsruher Richter sehen in dem Durchsuchungsbeschluss des Landgerichts München einen unangemessenen Eingriff in die Pressefreiheit. So habe das Gericht nicht begründet, warum der Tatvorwurf von solch einem Gewicht sein soll, dass er die Durchsuchung auch der Redaktionsräume rechtfertigte. Auch habe der Beschluss des Landgerichts die Durchsuchung nicht auf die von dem beschuldigten Fotografen und Journalisten benutzen Räume begrenzt. Vielmehr habe er die Durchsuchung der gesamten Redaktion zugelassen, ohne diesen weit reichenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit zu begründen.
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