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17.01.2005; 13:25 Uhr
OLG Karlsruhe: Ausfiltern von E-Mails ist strafbar
Wegen Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses

Das Ausfiltern von E-Mails ist eine Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses und damit nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) laut eigener Pressemitteilung vom 17.1.2005 durch Beschluss vom 10.1.2005 (Az.: 1 Ws 152/04 Veröffentlichung in der ZUM folgt). Im Fall hatte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule in Baden-Württemberg nach seinem Ausscheiden über den Mail-Server der Institution weiterhin Kontakt mit ehemaligen Kollegen gehalten. Dem setzte die Hochschule ein Ende, indem sie ihm die weitere Benutzung untersagte und alle an ihn gerichteten und oder von ihm stammenden Nachrichten, in welchen sein Name im Adressenfeld vorkam, technisch ausfilterte. Andere Absender oder Empfänger wurden hierüber nicht informiert.

Bei dem Beschluss handelt es sich nach Angaben des Gerichts um die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung zur Strafbarkeit des Ausfilterns von E-Mails. Die Staatsanwaltschaft hatte noch im Januar 2004 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgelehnt, weil eine Hochschule als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht als Unternehmen angesehen werden könne. Anders entschied der erste Strafsenat, der den Begriff des Unternehmens dem Gesetzeszweck entsprechend weit auslegte. Als Unternehmen sei danach jede Betätigung im geschäftlichen Verkehr anzusehen, die nicht ausschließlich hoheitlich erfolge oder auf eine rein private Tätigkeit beschränkt sei. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es dabei nicht an. Die Hochschule sei vorliegend nicht ausschließlich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden, sondern habe ihre Telekommunikationsanlage unterschiedlichen Nutzergruppen, wie z.B. Mitarbeitern, Vereinen und außen stehenden Dritten, zur Verfügung gestellt.

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