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26.11.2004; 16:29 Uhr
Urheberrechtsstreit um »Götterdämmerung« noch nicht beendet
BGH weist Klage wegen Ablaufs der Schutzfrist teilweise ab - teilweise Zurückverweisung an Vorinstanz

Der Vorstand des Bayreuther Festspielorchesters ist zur Geltendmachung von Leistungsschutzrechten der Mitglieder des Orchesters gem. § 80 Abs. 2 UrhG berechtigt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) laut eigener Pressemitteilung vom 26.11.2004 durch Urteil vom 25.11.2004 (Az.: I ZR 145/02 Veröffentlichung in der ZUM folgt) und bestätigte damit die Vorinstanzen (OLG Karlsruhe, ZUM-RD 2002, 550; LG Mannheim, ZUM-RD 2001, 356). Im Fall hatte der Beklagte Tonträger mit einer Aufnahme der Wagner-Oper »Götterdämmerung«, die 1951 im Rahmen der Bayreuther Festspiele aufgeführt worden war, ohne Erlaubnis der Orchestermitglieder produziert und vertrieben. Der klagende Orchestervorstand wirft dem Beklagten eine Verletzung der Leistungsschutzrechte des Orchesters vor und begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

Der BGH ist der Ansicht, dass der gegenwärtige Vorstand zur Geltendmachung der Leistungsschutzrechte der Orchestermitglieder des Jahres 1951 befugt ist, weil »das Bayreuther Festspielorchester als alljährlich zusammentretendes Gremium von Musikern eine auf Dauer angelegte Einrichtung zur Durchführung der Festspiele und deshalb ungeachtet des häufigen Mitgliederwechsels und des Umstands, dass mit den Musikern jeweils nur auf die betreffende Festspielsaison befristete Verträge abgeschlossen werden, ein einheitliches Orchester ist, dessen Vorstand die in § 80 Abs. 2 UrhG eingeräumten Befugnisse zustehen«.

Der BGH hat das Berufungsurteil dennoch aufgehoben. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung wurde die Klage endgültig abgewiesen, weil die 50-jährige Schutzfrist zum 31. Dezember 2001 abgelaufen ist. Hinsichtlich der Ansprüche wegen vor dem Ablauf der Schutzfrist begangener Handlungen haben die Richter die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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