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20.10.2004; 18:18 Uhr
Landgericht spricht Rechtsinhaber Auskunftsanspruch gegen Internet Service Provider zu
LG Hamburg: entsprechende Anwendung des § 101 a UrhG - ISP ist als Mitstörer verpflichtet

Inhaber von Urheberrechten können Internet Service Provider (ISP) dazu verpflichten, die Adressen ihrer Kunden zu nennen. So entschied das Landgericht Hamburg (LG) laut einer Meldung des Branchendienstes »heise-online« vom 20.10.2004 durch Urteil (Az.: 308 O 264/04). Zwar gewähre das Urheberrechtsgesetz einen solchen Auskunftsanspruch nicht ausdrücklich. Nach Ansicht der Richter folgt dieser aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 101 a UrhG. Auf den Status der Nichtverantwortlichkeit nach dem Teledienstegesetz könne sich der ISP nicht berufen.

Im Fall wollte der Rechtsinhaber der Musikgruppe »Rammstein« gegen den Betreiber eines FTP-Servers vorgehen, auf dem sich die Songs »Zwitter« und »Rein Raus« befanden. Um die gerichtliche Verfolgung zu ermöglichen, verlangte er vergeblich Auskunft vom ISP über die Identität des Kunden. Diese sind über eine IP-Adresse identifizierbar, die aber bisher nur für eine strafrechtliche Verfolgung nutzbar war, da die erforderlichen Daten der Nutzer von den ISP nur den Strafbehörden zur Verfügung gestellt wurden. Das LG sprach dem Rechtsinhaber nun einen entsprechenden Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG entsprechend zu.

Gem. § 101 a Abs. 1 UrhG können Inhaber von Urheberrechten von denjenigen, die »im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht« verletzen, Auskunft über »die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke« verlangen. Ein Herstellen und Verbreiten liege zwar im Falle von Zugangs-Providern nicht vor. Wie »heise-online« berichtet, sahen die Richter aber in der Bereitstellung des Anschlusses eine öffentliche Zugänglichmachung der geschützten Musikwerke. Ziel des § 101 a UrhG sei es »zur effektiven Bekämpfung von Verletzungen immaterieller Schutzgüter« beizutragen. Daher gelte das Auskunftsrecht auch gegenüber Providern. Da der FTP-Server-Betreiber seine Identität hinter dem Access-Provider verstecken könne, sei dieser Mitstörer und somit zur Auskunft verpflichtet.

Institutionen:

[IUM/kr]

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