Auch in zweiter Instanz Niederlage der US-Branchenverbände gegen Tauschbörsenbetreiber
Die Tauschbörsenbetreiber Grokster und Streamcast Networks Inc (Streamcast) können nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haftbar gemacht werden. Dies entschied laut US-Medienberichten vom 20.8.2004 ein Berufungsgericht in Pasadena und bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil im Rechtsstreit der Recording Industry Association of America (RIAA) und der Motion Picture Association of America (MPAA) gegen die Betreiber der Tauschbörsen »Grokster« und »Morpheus«. Ein US-Bezirksgericht hatte durch Urteil Ende April 2003 den Antrag der Interessenverbände abgelehnt, die Schließung der Internet-Tauschbörsen zu veranlassen. Hierbei wandte das Gericht erstmals das Videorecorder betreffende Betamax-Urteil auf Internet-Tauschsoftware an. Wie bei Videorecordern könne der Hersteller der Software nicht für die Handlungen der Nutzer verantwortlich gemacht werden, da auch die Software für legale und illegale Anwendungen genutzt werden könne. Mangels eines zentralen Servers hätten die Entwickler der Tauschbörsen keinen Überblick darüber, was getauscht werde. Der Argumentation der Berufungskläger, dass die Betreiber selbst Urheberrechtsverletzungen begingen, indem sie Foren für den Tausch urheberrechtlich geschützter Songs und Filme zur Verfügung stellten, schloss sich das Berufungsgericht nicht an. Ob RIAA und MPAA auch gegen das zweitinstanzliche Urteil vorgehen werden, steht noch nicht fest.
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