Einschränkung der Sendezeit von »Bayern 3« in Hamburg vorerst nicht durchsetzbar
Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG Hamburg) gab dem Bayerischen Rundfunk (BR) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Hamburgischen Medienanstalt (HAM), die Sendezeit des Fernsehprogramms »Bayern 3« auf die Zeit von 20.15 Uhr bis 8 Uhr zu beschränken, mit Beschluss vom 19.4.2004 (Az.: 21 E 1608/04; Veröffentlichung in ZUM 6/2004) Recht.
Die HAM hatte die Sendezeit von »Bayern 3« im Hamburger Kabelnetz auf die Zeit zwischen 20.15 Uhr und 8 Uhr begrenzt und die Zeit von 8 Uhr bis 20.15 Uhr TV Polonia zugewiesen. Der BR sendete das Programm zuvor 24 Stunden am Tag. Die Entscheidung der HAM wurde aufgrund des neuen Programmanbieters, Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal, notwendig, dem nach dem »Hamburgischen Mediengesetz« (HmbMedienG) ab dem 1.4.2004 ein Kabelplatz zustand. Allen auch digital empfangbaren Programmen sollten nur noch reduzierte Sendezeiten im analogen Kabelnetz zur Verfügung gestellt werden, um einen Anreiz für das Publikum zu schaffen, auf die digitale Kabelnutzung umzusteigen. Gegen die Entscheidung legte der BR Widerspruch ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vor dem VG Hamburg.
Das VG Hamburg kam dem Antrag des BR nach und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Entscheidung über die Beschränkung der Sendezeit des Fernsehprogramms »Bayern 3« an. Die Entscheidung begründete das VG Hamburg mit der fehlenden Berücksichtigung des Gesichtspunktes, welches Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt leistet. Dieser Gesichtspunkt sei gemäß »§ 29 Abs. 2 HmbMedienG« bei gleichrangigen Rundfunkprogrammen, wie im vorliegenden Fall, zu berücksichtigen und lasse nicht zu, danach zu differenzieren, ob ein Programm auch digital verbreitet wird.
Dokumente:
- Beschluss des VG Hamburg vom 19.4.2004
- Pressemitteilung der Pressestelle der Verwaltungsgerichte, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Institutionen:
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