Urheberrechtlicher Schutz von Datenbanken auch für öffentliche Stellen?
Ein Journalist klagt gegen den Freistaat Bayern auf Feststellung, dass die von ihm vorgenommene Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Daten des Freistaats zulässig ist. Dies geht aus einer Pressemitteilung des LG München I hervor.
Gegenstand des Rechtsstreits sind geografischen Daten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) im Internet veröffentlicht worden sind und die die Zentrale Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe (ZSHH) lizenziert. Diese hatte der Kläger ohne Zustimmung verwendet, um eine interaktive Karte auf der Homepage einer Tageszeitung zu veröffentlichen, die mögliche Flächen für den Bau von Windkrafträdern illustriert.
Kern des Verfahrens ist daher die Frage, ob sich auch öffentliche Stellen auf den Urheberrechtschutz für Datenbanken berufen können und inwieweit es hier Schranken aus europäischen Datenschutzbestimmungen gibt. Nach Ansicht des Klägers sei die Zentrale Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe schon keine Datenbankherstellerin im Sinne von § 87a Abs. 2 UrhG. Jedenfalls bestehe aber ein Datenzugangsrecht des Klägers aufgrund des Datennutzungsgesetzes (DNG) bzw. aufgrund von Art. 5 Abs. 1 GG. Dem tritt die Beklagte entgegen und macht geltend, der Kläger hätte die genutzten Daten lizenzieren müssen. Der Verkündungstermin ist auf den 15. Januar 2024 bestimmt.
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