»Verdachtsberichterstattung« durch »social watchdogs«
Mit Urteil von Ende Juli hat das LG Schweinfurth entschieden, dass Aktivist:innen und Whistleblower:innen bei eigener Verdachtsberichterstattung zuvor keine Stellungnahmen der Betroffenen einholen müssen, soweit es sich bei der Veröffentlichung nicht um ein journalistisch-redaktionelles Angebot handelt (11 O 458/22, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Darüber berichtet u.a. LTO.
Gegenstand des Rechtsstreits war ein auf der Internetseite »buergerplattform-schweinfurt.de« veröffentlichter Beitrag, der über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Compliance-Beauftragte einer Stadt berichtete. Die Compliance-Beauftragte war zu diesem Beitrag vorher nicht um eine Stellungnahme gebeten worden.
Das LG Scheinfurth entschied, dass die presserechtlichen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung bzw. § 19 Abs. 1, 4 Medienstaatsvertrag (MStV) auf die Website der Beklagten nicht anwendbar seien. In einer Gesamtabwägung stellte das Gericht fest, dass die Website nicht unter den formellen Pressebegriff zu subsumieren sei. Dabei seien insbesondere die durch die Website verwirklichten politischen Mitwirkungsrechte der Allgemeinheit zu berücksichtigen gewesen.
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