Schutz vor Spannern darf Presse- und Rundfunkfreiheit nicht einschränken
Medienverbände und -unternehmen haben sich gegen einen Schutz vor Spannern auf Kosten der Presse- und Rundfunkfreiheit ausgesprochen. Bei der Einführung eines strafrechtlichen Schutzes der Intimsphäre sollte klargestellt werden, dass Bildjournalismus mit versteckter Kamera ausnahmsweise möglich und zulässig bleibe, um Missstände aufzudecken. Dies forderten der Deutsche Presserat, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, der Deutsche Journalisten-Verband, die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, ARD, ZDF und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) in einer am 9.2.2004 veröffentlichten gemeinsamen Stellungnahme vom 2.2.2004.
Die Rechtspolitiker der Bundestagsfraktionen haben sich vor einigen Tagen auf einen entsprechenden Gesetzentwurf für eine Einfügung eines neuen § 201 a in das Strafgesetzbuch (StGB) geeinigt. Danach soll mit Geldstrafe oder mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden, wer unbefugte Bildaufnahmen von einer Person herstellt oder überträgt, die sich »in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum« aufhält und »dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt«. Die Regelung geht auf einen von Baden-Württemberg und Bayern initiierten Gesetzentwurf zum »Schutz der Intimsphäre« zurück, den der Bundesrat im September 2003 eingebracht hatte (Drucksache 164/03). Dieser sah noch ein Höchstmaß der Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Betroffen von der Regelung sind sowohl so genannte Spanner als auch professionelle Paparazzi. Ein Privileg für Pressefotografen ist nicht vorgesehen.
Die Medienverbände und -unternehmen begrüßen den strafrechtlichen Schutz vor Spannern. In dem aktuellen Gesetzentwurf sehen sie allerdings eine Gefährdung der Presse- und Rundfunkfreiheit sowie den freien Zugang zu Informationen. So verwende der Entwurf keine hinreichend klaren Begriffe und enthalte keine Ausnahmeregelung zu Zwecken der Berichterstattung. Die Medienverbände und -unternehmen fordern, solche Taten von der Strafbarkeit mangels Rechtswidrigkeit auszunehmen, die zur Wahrnehmung berechtigter öffentlicher Interessen begangen werden. Ein solcher Rechtsfertigungsgrund würde ein differenziertes Abwägungsgebot zwischen den Medienfreiheiten des Grundgesetzes und dem Persönlichkeitsschutz statuieren.
Dokumente:
- Pressemitteilung der Medienverbände und -unternehmen vom 9.2.2004
- Stellungnahme der Medienverbände und -unternehmen vom 9.2.2004
Institutionen:
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