LG München I untersagt Media Markt Werbung mit Dieter Bohlen
Die vergleichende Werbung der Elektro-Handelskette Media Markt mit einer Werbung des Konkurrenten Makro Markt, auf der Dieter Bohlen abgebildet ist, ist ohne dessen Erlaubnis unzulässig. Dies entschied nach einem Bericht der AP vom 28.1.2004 das Landgericht München I (LG) am selben Tag (AZ: 21 O 23156/03) und bestätigte damit eine entsprechende einstweilige Verfügung. Im Fall hatte Media Markt in seiner Werbung eine Anzeige des Konkurrenten Makro Markt eingebaut und dabei für den niedrigen Preis seines eigenen Produkts geworben. Dieter Bohlen, der für den Makro Markt wirbt, war auf der verglichenen Anzeige zu sehen. Hierdurch sah sich der Musikproduzent in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zu Recht, wie die Richter nun entschieden. Als Person der Zeitgeschichte müsse Bohlen sich zwar die Veröffentlichung seines Fotos zu Informationszwecken gefallen lassen. Dies gelte aber nicht für Werbezwecke. Erst am 20.1.2004 hatte das Landgericht Frankenthal einen Antrag Bohlens auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung wegen Anzeigen in zwei anderen Media Markt-Filialen abgelehnt (Az. 6 O 493/03). Dem schlossen sich die Münchner Richter nicht an. Es sei Entscheidung jedes einzelnen, für wen er wirbt. Media Markt will gegen das Urteil Berufung einlegen.
Institutionen:
Permanenter Link zu dieser News Nr. 1695:
https://www.urheberrecht.org/news/1695/
Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.
Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.
Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!
Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.