Bohlen unterliegt gegen Media Markt vor Gericht
Die vergleichende Werbung der Elektro-Handelskette Media Markt mit einer Werbung des Konkurrenten Makro Markt, auf der Dieter Bohlen abgebildet ist, ist zulässig. Das entschied das Landgericht Frankenthal (LG) am 20.1.2004 laut eigener Pressemitteilung desselben Tages und wies damit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Dieter Bohlens ab (Az. 6 O 493/03). Im Fall hatten zwei Media Markt-Filialen in ihre am 14.11.2003 in der »Bild«-Zeitung veröffentlichte Werbung eine Anzeige des Konkurrenten Makro Markt eingebaut und dabei für den niedrigen Preis ihres eigenen Produkts geworben. Dieter Bohlen, der für den Makro Markt wirbt, war auf der verglichenen Anzeige zu sehen. Hierdurch sah sich der Musikproduzent in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte eine einstweilige Verfügung, wonach Media Markt die Verwendung seiner Fotos für Werbezwecke untersagt werden sollte. Dies lehnten die Richter ab. Die vergleichende Werbung entspreche den Zulässigkeitserfordernissen des Bundesgerichtshofs. Danach müsse die in Bezug genommene Werbung des Konkurrenten im Original wiedergegeben werden. Dies sei hier der Fall, da die Makro Markt-Anzeige nicht verfälscht worden sei.
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