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22.12.2003; 16:45 Uhr
Niederlage für US-Musikindustrie im Streit um Herausgabe der Kundendaten von Tauschbörsennutzern
US-Berufungsgericht sieht keine dahingehende Verpflichtung der Internetanbieter

Die Recording Industry Association of America (RIAA) hat im Streit mit dem US-Zugangsanbieter Verizon um die Herausgabe der Kundendaten von Tauschbörsennutzern eine Niederlage hinnehmen müssen. Ein US-Berufungsgericht lehnte am 19.12.2003 durch Urteil eine Verpflichtung des Internetanbieters ab, auf Anfrage des US-Phonoverbandes die Identität seiner Kunden offenzulegen. Verizon war am 21.1.2003 vom U.S. District Court for the District of Columbia in Washington verurteilt worden, der RIAA die Kundendaten eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers mitzuteilen (Az. 02-MS-0323). Die RIAA hatte ihre Klage auf eine Regelung des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) gestützt, nach der Zugangsanbieter beim Verdacht von Urheberrechtsverletzungen durch ihre Kunden von den betroffenen Rechteinhabern im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe von Kundendaten gezwungen werden können. Die Regelung war im Jahr 1998 eingeführt worden. Anders als nach dem Urteil der ersten Instanz trifft die Internetanbieter nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht automatisch eine entsprechende Pflicht. Der DMCA sehe eine ausdrückliche Auskunftspflicht zum Zwecke von Strafandrohungen nur bei Technologien vor, die bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes 1998 existierten. Laut eigener Pressemitteilung vom 19.12.2003 begrüßte Verizon die Entscheidung als wichtigen Sieg für alle Internetnutzer und Verbraucher.

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