AfD in Talkshows?
Prof. Dr. Wolfgang Schulz, u.a. Inhaber des Lehrstuhls für Medienrecht, Öffentliches Recht und Rechtstheorie an der Universität Hamburg und Direktor des Leibniz-Instituts für Medienforschung, untersucht in einem Gastbeitrag auf LTO, ob und unter welchen Voraussetzungen Parteien ein (uneingeschränktes) Teilnahmerecht an Formaten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zusteht.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten seien nicht nur Grundrechtsträgerinnen, sondern auch grundrechtsgebunden. Daher müssten sie insbesondere den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 iVm Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG) berücksichtigen. Dieser äußere sich u.a. darin, dass alle Parteien, auch die Alternative für Deutschland (AfD), im Gesamtprogramm »angemessen zu Wort kommen« müssten. Dieser Grundsatz stehe jedoch in einem Spannungsverhältnis mit der Programmfreiheit von Rundfunkanstalten und ihrer Aufgabe, grundrechtliche Garantien zu schützen und zu achten.
Bei der Beurteilung, wann eine Partei in diesem Spannungsfeld »angemessen zu Wort komme«, hätten die Sender einen Spielraum. Demnach sei es – außerhalb von wahlbezogenen Sendungen – durchaus denkbar, bestimmten Parteien in einzelnen Formaten, wie Talkshows, keine Bühne zu bieten; sie müssten dann aber in anderen Formaten gezeigt werden. Insgesamt sei an einen »zusammenhalts-sensible[n] Journalismus« zu appellieren, der auch durch eine angemessene Repräsentation politischer Kräfte gefördert werden könne.
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