Drei Entscheidungen zu Persönlichkeitsrechten von transsexuellen Frauen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat am heutigen Tage drei Entscheidungen zu geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzungen von transsexuellen Frauen durch Äußerungen auf sozialen Netzwerken oder in journalistischen Beiträgen gefällt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Den Eilantrag gegen die Äußerung »#DubistEinMann« als Kommentar auf einen sogenannten »Tweet« auf dem sozialen Netzwerk Twitter, den die transsexuelle Antragstellerin zum Selbstbestimmungsgesetz geschrieben hatte, wies das Gericht noch zurück (2-03 O 228/23). Dabei handele es sich im Kontext der Aussage der Antragstellerin zum Selbstbestimmungsgesetz um eine zulässige Meinungsäußerung.
Der Widerspruch gegen eine Eilentscheidung des Gerichts in Bezug auf die Äußerung »Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein« des Antraggegners hat hingegen keinen Erfolg (2-03 O 204/23). Die Beschreibung der Antragstellerin mit den Worten »Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein« ist nach Ansicht des Gerichts eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die sich insbesondere aus der Aneinanderreihung der verschiedenen Elemente der Aussage ergebe.
Zuletzt bestätigte das Gericht auch eine weitere Eilentscheidung zugunsten derselben Antragstellerin (2-03 O 149/23). In einem Artikel auf dem Onlineportal des Antragsgegners wurde die Antragstellerin als »biologischer Mann« und als »über 60-jähriger Mann« bezeichnet, wogegen sie sich mit Erfolg wandte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung »Mann« in dem Artikel bewusst verunglimpfend und persönlichkeitsrechtsverletzend eingesetzt worden sei.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
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