Keine Eigentumsbeeinträchtigung durch Suchmeldung von Kulturgut in Lost Art-Datenbank
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank, die auf wahren Tatsachen basiert, das Eigentum des von der Meldung Betroffenen nicht verletzt (V ZR 112/22, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Im Verfahren wehrte sich ein Kunstsammler insbesondere gegen eine Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank, die ein in seinem Besitz befindliches Gemälde des Malers Andreas Achenbach betrifft. Der Kläger begehrte Unterlassung der durch die Eintragung zum Ausdruck gebrachten Eigentumsberühmung und hilfsweise die Löschung der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank.
Dies hat der BGH nun abgelehnt. Eine Eigentumsverletzung liege in der Suchmeldung nicht. Es bestehe daher kein Anspruch des gegenwärtigen Eigentümers gegen den Veranlasser der Meldung auf Beantragung der Löschung. Die Suchmeldung stelle schon keine Eigentumsberühmung dar, sondern knüpfe ausschließlich an eine frühere – unbestrittene – Eigentumslage an. Im Übrigen könne auch keine Löschung der Meldung erreicht werden, da die Suchmeldung auf wahren Tatsachen beruhe, die im vorliegenden Fall – trotz damit verbundener verringerter Verkaufschancen – hinzunehmen sei.
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