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05.12.2003; 09:25 Uhr
Uschi Glas scheitert gegen »Bild«-Zeitung vor Gericht
Absolute Person der Zeitgeschichte - Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Als absolute Person der Zeitgeschichte muss Uschi Glas auch Wort- und Bildberichterstattungen über ihr Privatleben hinnehmen. Das entschied das Landgericht München I am 4.12.2003 und lehnte den Antrag der Schauspielerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Das berichtet die AP am 4.12.2003. Im Fall hatte die »Bild«-Zeitung unter der Schlagzeile »Schlägerei im Bordell« über nächtliche Eskapaden ihres Sohnes Benjamin Tewaag auf der Titelseite berichtet und neben der Überschrift ein Foto von Uschi Glas abgebildet. Auf der Höhe des Berichts war ein deutlich kleineres Foto des als »Uschi-Glas-Sohn« bezeichneten Ben Tewaag zu sehen. Durch diese stark auf sie ausgerichtete Aufmachung der Gazette sah sich die Schauspielerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der entsprechenden Berichterstattung. Dem folgte das Gericht nicht. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Schauspielerin als absolute Person der Zeitgeschichte eine Veröffentlichung ihrer Bildnisse hinnehmen muss, auch wenn diese ihr Privatleben betreffen. An der Veröffentlichung habe aufgrund der wiederholten Berichterstattung über die Familie von Uschi Glas in den vergangenen Wochen ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bestanden. Auch werde Uschi Glas durch den Beitrag nicht herabgewürdigt, da es für den Leser erkennbar sei, dass ihr Sohn und nicht sie selbst Gegenstand der Berichterstattung sei. Ihr Bild sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Presse dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach publizistischen Kriterien entscheiden, ob nur eine Wort- oder auch eine Bildberichterstattung veröffentlicht wird.

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