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03.12.2003; 12:33 Uhr
Telekom hat Wettbewerbern den Zugang zu wesentlichen Leistungen zu ermöglichen
Wettbewerb nach Telekommunikationsgesetz schließt auch so genannte »Reseller« ein

Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, ihren Wettbewerbern wesentliche Leistungen zum Wiederverkauf zur Verfügung zu stellen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) laut eigener Pressemitteilung vom 3.12.2003 durch Urteil vom selben Tag (Az: 6 C 20.02). Im Fall hatte die Telekom auf Nachfrage der debitel AG den Erwerb von Endkundenanschlüssen sowie Verbindungsminuten für Orts- und Cityverbindungen einschließlich digitaler Angebote wie ISDN versagt. Das Stuttgarter Unternehmen wollte die Leistungen im so genannten Resell-Geschäft selbst anbieten. Auf die Weigerung der Telekom hin rief debitel die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) an. Die Bonner Behörde gab der Ex-Monopolistin auf, »den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung abzustellen« und der Konkurrentin ein ihrer Nachfrage entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Die Telekom ging gerichtlich gegen die Bescheide vor. Sie ist der Ansicht, es bestehe keine Verpflichtung, Zugang zu ihren Leistungen zu gewähren, wenn der nachfragende Wettbewerber auf Alternativen verwiesen werden kann. Wie das vorinstanzliche Verwaltungsgericht Köln schloss sich das OVG dieser Rechtsansicht nicht an. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) bestehenden Pflicht, den Zugang zu »wesentlichen« Leistungen zu ermöglichen. »Wesentlich« seien solche Leistungen, ohne die Telekommunikationsdienstleistungen objektiv nicht erbracht werden könnten. Der vom Gesetz bezweckte Wettbewerb beziehe sich nicht allein auf Anbieter, die Leistungen auf der Grundlage einer eigenen Netzstruktur erbringen könnten, sondern auch auf so genannte »Reseller«.

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