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11.11.2003; 18:41 Uhr
Musikerin hat keinen Anspruch auf Verbreitung ihrer Musiktitel im Rundfunk
OVG Nordrhein-Westfalen: Inhaltliche Ausgestaltung des Gesamtprogramms des WDR dient nicht dem Interesse einzelner Künstler

Musiker haben gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt grundsätzlich keinen Anspruch auf Sendung ihrer Musiktitel. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) laut eigener Pressemitteilung vom 11.11.2003 durch Beschluss vom 7.10.2003 (Az. 8 A 90/03). Im Fall hatte eine Musikerin dem WDR mehrere Langspielplatten und CDs mit von ihr interpretierten Musiktiteln zur Bemusterung übersandt. Nachdem die Rundfunkanstalt keines dieser Musikstücke gesendet hatte, klagte die Künstlerin und berief sich auf die Pflicht des WDR zu ausgewogener Programmgestaltung. Der WDR müsse auch ihre Musikstücke in sein Programm aufnehmen und entsprechende Sendezeiten zur Verfügung stellen. Den Antrag auf Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln lehnte das OVG ab. Zur Begründung führten die Richter an, dass aus dem Grundrecht der Kunstfreiheit kein Anspruch gegen den Staat auf Vermittlung von Kunstwerken folge. Vielmehr könne sich der WDR als Träger der Rundfunkfreiheit bei der Auswahl der Musiktitel auf seine Programmfreiheit berufen.

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