Bildnisveröffentlichung auf Social Media
Beck aktuell berichtet über ein Urteil des Landgerichts Frankenthal aus dem Dezember 2024, wonach in der Aussage »Ja, dann machen Sie das doch« eine Einwilligung zur Veröffentlichung des eigenen Bildnisses über Social Media liege (6 O 164/24).
Geklagt hatte ein Mann, der wegen einer Auseinandersetzung seines Hundes mit dem Hund der Beklagten von dieser fotografiert worden war. Die Beklagte fragte ihn darauf, ob er wolle, dass sie die Fotos zwecks Identitätsermittlung auf Social Media veröffentliche, worauf er antwortete mit »Ja, dann machen Sie das doch«. Nachdem die Beklagte die Fotos zur Identifizierung auf einer Social-Media-Plattform veröffentlicht und nach erfolgreicher Identifizierung gelöscht hatte, wehrte sich der Kläger dagegen mit einem Unterlassungsbegehren vor dem Landgericht (LG) Frankenthal.
Das Gericht lehnte einen Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärung nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, 2 BGB, § 22 KUG ab. Der Ausspruch »Ja, dann machen Sie das doch« sei objektiv als Einwilligung zu werten gewesen.
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