Urheberrecht an der Birkenstock-Sandale
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass es sich bei den (streitgegenständlichen) Birkenstock-Sandalen nicht um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst handele (I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.
Die Klägerin, ein Teil der Unternehmensgruppe Birkenstock, hatte sich gegen die Praxis der Beklagten gewendet, die über das Internet Sandalen anbieten oder solche als Lizenznehmer herstellen. Dabei stützte Birkenstock sein (u.a.) Unterlassungsbegehren auf das Urheberrecht. Demnach handele es sich bei den Birkenstock-Sandalen um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst, § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.
Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte dies nun ab und schloss sich der Begründung der Vorinstanzen (ZUM 2024, 399 mAnm Slopek ZUM 2024, 410; ZUM 2024, 482; ZUM-RD 2024, 327) an. Demnach hätte die Klägerin keine ausreichende Gestaltungshöhe ihrer Sandalen nachgewiesen. Dies hätte die Vorinstanz tatrichterlich fehlerfrei festgestellt.
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