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22.10.2003; 16:22 Uhr
Beuys-Schülerin unterliegt erneut in Urheberrechtsstreit
OLG Düsseldorf lehnt Urheberschaft an Kopfskulptur ab

Eine ehemalige Schülerin von Joseph Beuys ist im Streit um die Urheberschaft an einer Kopfskulptur in zweiter Instanz unterlegen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) lehnte in einem Urteil vom 21.10.2003 (Az. 20 U 170/02) sowohl eine Miturheberschaft als auch die alleinige Urheberschaft der Bildhauerin an einer Kopfskulptur, die von Beuys in mehreren Installationen verwendet worden ist, ab. Die Klägerin hatte behauptet, während eines Aufenthalts an der Düsseldorfer Kunstakademie im Jahr 1963 das Tonmodell eines Kopfes modelliert zu haben. Beuys habe die Skulptur anschließend nur leicht verändert als Metallabguss in einer Reihe seiner Werke verwendet. Betroffen sei beispielsweise die Installation »Straßenbahnhaltestelle«, mit der Beuys 1976 an der Biennale in Venedig teilgenommen habe.

In erster Instanz hatte die Klägerin nur auf Feststellung ihrer Miturheberschaft an dem Werk geklagt. Diesen Anspruch hatte das Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 21.8.2002 (Az. 12 O 538/01 - ZUM 2002, 931) abgewiesen. Mit ihrer Berufung hatte die Klägerin hilfsweise auch die alleinige Urheberschaft an dem Tonkopf geltend gemacht. Auch diesen geänderten Antrag wies das OLG ab. Nach Ansicht der Richter konnte sie nicht beweisen wie ihre Skulptur ursprünglich ausgesehen hat. Somit sei auch das Ausmaß der von Beuys vorgenommenen Veränderungen nicht festzustellen.

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