EuGH: Häufigere Werbeunterbrechungen nicht schon durch formales Zusammenfassen mehrerer Filme zu »Reihen« zulässig
Fernsehsender können nicht alleine durch das formale Zusammenfassen mehrerer Filme zu »Reihen« Werbebeschränkungen umgehen. Für eine »Reihe« im Sinne der europäischen Fernsehrichtlinie sind inhaltliche Verbindungen der einzelnen Teile notwendig. Eine formale Zusammenfassung unter dem Begriff reicht nicht aus. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 23.10.2003 (Az. C-245/01) laut einer Pressemitteilung des Gerichts vom selben Tag. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte dem EuGH die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Im Fall hatte die Niedersächsischen Landesmedienanstalt RTL angewiesen, seine vermeintlichen Reihen nicht in zeitlichen Abständen von 20 Minuten durch Werbung zu unterbrechen.
Die zulässige Häufigkeit der Werbeunterbrechungen nach der europäischen Fernsehrichtlinie variiert je nachdem, ob es sich um einen Spielfilm oder um eine so genannte »Reihe« handelt. Letztere dürfen statt alle 45 Minuten alle 20 Minuten durch einen Werbeblock unterbrochen werden. Angesichts der Vorlage stellte der EuGH nun die Voraussetzungen für das Vorliegen einer »Reihe« im Sinne der Richtlinie fest. Danach müssen sich die Verbindungen aus dem Inhalt der betreffenden Filme ergeben, wie z. B. der Fortentwicklung einer Handlung von einer Sendung zur anderen oder dem Wiederkehren einer oder mehrerer Personen in den einzelnen Sendungen. Zweck der Werbebeschränkungen sei der Schutz der Zuschauer vor übermäßiger Werbung. Dieser dürfe nicht durch eine lediglich formale Zusammenfassung mehrerer Filme zu »Reihen« umgangen werden.
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