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10.10.2003; 12:08 Uhr
Foto von Zivilpolizisten darf ohne Zustimmung im Internet nicht veröffentlicht werden
LG Bochum: Gezielte Abbildung mit bloßstellendem Begleittext ist Prangerjournalismus

Das Foto eines Zivilpolizisten, das mit dem Wort »Schlapphut« kommentiert ist, darf nicht ins Internet gestellt werden. Dies entschied das Landgericht Bochum am 9.10.2003 (Az.: 8 O 374/03) laut einer Pressemitteilung der dpa. Im Fall waren zwei Zivilbeamte der Polizei im April 2003 dabei fotografiert worden, wie sie die Teilnehmer einer Friedensdemonstration in der Bochumer Innenstadt filmten. Nachdem diese Bilder im Internet veröffentlich worden waren, klagten die Abgebildeten auf Unterlassung. Die Zivilpolizisten sahen ihre Rechte durch die Veröffentlichung verletzt. Der Beklagte stütze sich auf das Grundrecht der Pressefreiheit. Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Eine gezielte Abbildung der Zivilbeamten mit dem bloßstellenden Kommentar »Schlapphut« sei ein Fall des verbotenen »Prangerjournalismus«.

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[IUM/kr]

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