OLG Stuttgart zum Fall »Radio Dreyeckland«
Im Verfahren gegen den Redakteur des Senders Radio Dreyeckland, der in einem Onlineartikel das Archiv der mittlerweile verbotenen Vereinigung linksunten.indymedia verlinkt haben soll, hat das OLG Stuttgart nun doch die Anklage zugelassen. Darüber berichtet u.a. tagesschau.de.
Der Redakteur war zuvor von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot (§ 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB) angeklagt worden. Das LG Karlsruhe hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (vgl. Meldungen vom 14. März 2023, vom 4. Mai 2023 und vom 19. Mai 2023).
Das OLG Stuttgart begründet seine Entscheidung damit, dass ein hinreichender Tatverdacht dahingehend bestehe, dass der Angeklagte mit der Verlinkung und dem damit verbundenen Werbeappell die verbotene Vereinigung linksunten.indymedia willentlich unterstützt habe. Der Redakteur könne sich hinsichtlich der konkreten Berichterstattung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Pressefreiheit berufen (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Zwar sei der Schutzbereich eröffnet, es greife jedoch die pressefreiheitliche Schranke der allgemeinen Gesetze aus Art. 5 Abs. 2 GG durch § 85 StGB. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens müsse das Gericht noch nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Es reiche aus, dass das Gericht die Verurteilung für überwiegend wahrscheinlich erachte. Dies sei vorliegend der Fall.
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