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19.09.2003; 16:54 Uhr
Internet-Vermarktung über fremde Kabelnetze ist nach BGH kostenpflichtig
Kabelnetzbetreiber kann für Nutzung seines Netzes Zustimmung verweigern oder Entgelt verlangen

Wer für die Vermarktung seiner TV- oder Internetangebote fremde Kabelnetze nutzt, muss die Zustimmung des Netzbetreibers einholen, der dafür auch ein Entgelt verlangen kann. Dies entschied der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) durch Urteil vom 19.9.2003 (Az.: V. ZR 319/01) laut einer Pressemitteilung des Gerichtshofs vom selben Tag. Im Fall hatte ein Kabelnetzbetreiber gegen einen TV-Anbieter geklagt. Die Klägerin hatte in einer Wohnanlage in München ein Kabelnetz errichtet. Dieses ist mit einem Kabelnetz der Deutschen Telekom AG verbunden, aus dem die Klägerin ihr Programmangebot bezieht. Die Beklagte speist ihr Programm wiederum über das Kabelnetz der Deutschen Telekom AG ein. Sie bietet ein digitales Fernsehprogramm und einen kabelgestützten Hochgeschwindigkeits-Internetzugang an. Da die Klägerin ihr Netz nicht mit entsprechenden Filtern ausgestattet hat, gelangt das Angebot der Beklagten über die Verbindung der beiden Netze in die Münchner Wohnanlage. In Kenntnis dieser Zusammenschaltung bot die Beklagte den Kabelkunden der Wohnanlage einen kostenpflichtigen Hochgeschwindigkeits-Internetzugang an. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, für die Nutzung ihres Netzes ein Entgelt zu zahlen. Da sich diese weigerte, zog die Klägerin vor Gericht. Sie verlangte von der Beklagten sicherzustellen, dass ihr Angebot in ihrem Netz nicht verfügbar ist, hilfsweise, dass sie ihren Kunden nicht ohne ihre Zustimmung den Empfang und die Nutzung dieses Angebots ermöglicht.

Entgegen der Entscheidung des vorbefassten Oberlandesgerichts verurteilte der V. Zivilsenat die Beklagte nicht dazu, sicherzustellen, dass ihr Programmangebot im Netz der Klägerin nicht verfügbar ist. Vielmehr sahen die Richter bei der Klägerin die Pflicht, selbst entsprechende Filter vorzusehen. Der BGH urteilte im Sinne des Hilfsantrags. Wer fremde Netze für die Vermarktung seines Programmangebots nutzen wolle, müsse die Zustimmung der Betreiber dieser Netze einholen, die dafür auch ein Entgelt verlangen dürften.

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