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23.09.2003; 18:09 Uhr
BGH: Haftung eines Internetproviders für fremde Inhalte nur bei Kenntnis derselben
Beweislast für die Kenntnis als anspruchsbegründende Voraussetzung des § 5 TDG a.F. liegt beim Anspruchsteller

Eine Haftung eines Internetproviders für die Inhalte von ihm zur Verfügung gestellter Seiten ist nur begründet, wenn er diese gekannt hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 23.9.2003 (Az.: VI ZR 335/02) laut einer eigenen Pressemitteilung vom selben Tag. Im Fall hatte die Beklagte als Internetprovider Dritten den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung gestellt. Der Kläger verlangte von der Beklagten immateriellen Schadensersatz, da auf den von ihr zur Verfügung gestellten Seiten gegen ihn rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden seien.

Mit den Vorinstanzen, dem Amtsgericht Karlsruhe (Az.: 11 C 20/01) und dem Landgericht Karlsruhe (Az.: 9 S 293/01), wies der BGH das Klagebegehren mangels Kenntnis der Beklagten zurück. Eine Haftung des Diensteanbieters für fremde Inhalte sei nach § 823 BGB in Verbindung mit § 5 des Teledienstegesetzes (TDG) a.F. nur dann begründet, wenn er diese gekannt habe. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kläger als Anspruchsteller nach den allgemeinen Grundsätzen für das Vorliegen der Kenntnis als anspruchsbegründender Voraussetzung darlegungs- und beweispflichtig sei. Die Eigenschaft des Merkmals der »Kenntnis« als anspruchsbegründend, ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 5 TDG a.F., wonach der Dienstanbieter nicht für Inhalte in die Verantwortung genommen werden sollte, die er nicht veranlasst hat und die er nicht kontrollieren kann.

Um der Beweispflicht zu genügen, muss der Anspruchsteller nach Ansicht der Richter nachweisen, dass er den Diensteanbieter auf den beanstandeten Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen hat. Dieser Hinweis muss allerdings so präzise ausgestaltet sein, dass es dem Anbieter ohne großen Aufwand möglich ist, den Inhalt zu finden.

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