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11.08.2003; 14:12 Uhr
Urheberrechtsverbände und Hersteller von DVD-Brennern einigen sich auf Höhe der Vergütungspflicht
Urheberrechtsabgabe beläuft sich auf 9,21 Euro pro verkauftem DVD-Brenner

Die in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften haben sich mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) über die Zahlung von Urhebervergütungen für DVD-Brenner und CD-DVD-Combo-Brenner geeinigt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des BITKOM vom 11.8.2003 hervor. Die Abgabe, die Hersteller oder Importeure pro verkauftem Gerät zahlen müssen, wurde auf 9,21 Euro festgelegt. Der Gesamtvertrag für DVD-Brenner gilt rückwirkend seit dem 1.1.2003 und ist bis zum 31.12.2004 befristet. Er verlängert sich bei Nichtkündigung jeweils um ein Jahr.

»Die erzielte Vergütungsregelung für DVD-Brenner ist ein weiterer Durchbruch bei der Sicherung der Autorenrechte im Bereich der privaten Vervielfältigung im digitalen Zeitalter.«, zitiert »musikwoche.de« die Stellungnahme des GEMA-Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Reinhold Kreile zu dem Kompromiss. Die GEMA ist geschäftsführende Gesellschaft der ZPÜ. Zweck der Abgabe ist es, die Künstler für den wirtschaftlichen Verlust zu entschädigen, der ihnen entsteht, wenn unter bestimmten Umständen und bei Einsatz von weiteren Hilfsmitteln DVD-Brenner dafür genutzt werden, Fernsehsendungen aufzuzeichnen oder CDs zu brennen. Ursprünglich hatte die ZPÜ eine höhere Abgabe auch für die Möglichkeit des Brennens von DVD auf DVD gefordert. Dem setzte sich der BITKOM jedoch mit dem Argument entgegen, dass der Bedarf hierfür fehle, da fast alle DVDs über einen Kopierschutz verfügten. Auch bei dem Zeitpunkt der Rückwirkung handelt es sich um einen Kompromiss. Die Parteien einigten sich auf eine Rückwirkung des Vertrages zum 1.1.2003 und nicht wie von der ZPÜ ursprünglich gefordert zum Jahr 2002.

»Wir verstehen den Abschluss dieses Gesamtvertrags auch als Zeichen des guten Willens der Wirtschaft, auch bei neuen Geräten Lösungen für die urheberrechtliche Vergütung zu finden.«, erklärte Bernhard Rohleder, Vorsitzender der BITKOM-Geschäftsführung der Pressemitteilung zufolge. Der Branchenverband sieht jedoch auch einen Bedarf für Neuregelungen der Gerätevergütung im Urheberrecht, die nach BITKOM-Ansicht im so genannten 2. Korb der Urheberrechtsreform geregelt werden sollten. Zwar seien Kopierschutzmaßnahmen nach dem neuen Urheberrechtsgesetz zu berücksichtigen, wenn ein neuer Tarif festgelegt werde. Wenn die Rechtsprechung aber besagt, dass es zur Anerkennung einer Vergütungspflicht eines Gerätes schon ausreicht, dass man mit einem Gerät potenziell Kopien anfertigen könnte, dann bleibe den Herstellern in der Realität kaum Verhandlungsspielraum.

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