Landgericht München I: Autobiografien sind Sachbücher
Bei Autobiografien handelt es sich um Sachbücher und nicht um Belletristik. Das entschied das Landgericht München I durch Urteil vom 18.8.2003 (Az. 7 O 8786/99) wie die »Süddeutsche Zeitung« am 20.8.2003 berichtet. Nach Ansicht der Richter weisen Autobiografien ein die Sachbücher auszeichnendes Merkmal auf, indem sie tatsächlich Geschehenes wiedergeben. Eben in diesem Merkmal unterscheide sich die Autobiografie aber von einem Werk der Belletristik. Einem Autor von Sachbüchern könne der Vorwurf gemacht werden zu lügen, einem belletristischen Autor nicht.
Im Fall hatte ein Autor ab 1992 insgesamt 29 Bände autobiografischer Werke im Bereich »Wissenschaft« bei der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) angemeldet und dafür eine Pauschale erhalten. Die Verwertungsgesellschaft forderte den ausgezahlten Betrag zurück, da es sich bei den Werken, wie sich ihrer Ansicht nach später herausstellte, um Belletristik handelte und die Pauschale damit zu unrecht ausgezahlt worden sei.
Bei der Verteilung der eingenommenen Vergütungen für die Vergabe von Zweitverwertungsrechten an die ihr angeschlossenen Autoren unterscheidet die VG Wort zwischen »Belletristik« und »Wissenschaft«. Bei der Berechnung der Verteilungssumme für »Belletristik« kommt es auf die konkreten Ausleihvorgänge in den Bibliotheken an, während dem Autor eines unter »Wissenschaft« angemeldeten Werks eine Pauschale ausgezahlt wird.
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